Allgemeine Geschäftsbedingungen für Miet-, Service-, Werk- und Beratungsverträge

CVU Büro + Technik GmbH Berlin („CVU“)

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder

ergänzende Bedingungen des Vertragspartners, insbesondere Vertragsstrafregelungen, werden

nicht Vertragsinhalt, es sei denn CVU hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die

AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Vereinbarungen (Miet-

,

Service-, Werk- und Beratungsverträge) mit dem Vertragspartner.

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und

öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsschluss, Leistungsinhalt, Schriftform

2.1 Die Angebote von CVU sind freibleibend, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

Vom Vertragspartner unterzeichnete Vertragsscheine (Miet- und/oder Serviceschein) verstehen

sich als Angebot des Vertragspartners, sofern nicht im Einzelfall erkennbar, etwa durch

beiderseitige Unterzeichnung, der sofortige Vertragsschluss vereinbart wurde. CVU kann ein

solches Angebot binnen 4 Wochen annehmen.

2.2 Der geschuldete Leistungsinhalt er sich – soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde –

abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von CVU bzw. bei sofortigem

Vertragsschluss (Ziff. 2.1) aus dem jeweiligen Schein (Miet- und/oder Serviceschein) sowie aus

diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende

Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die

Aufhebung dieses Schrifterfordernisses. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail,

Fax) ausreichend.

3. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Unsicherheitseinsrede,

Abtretungsverbot

3.1 Preisangaben von CVU verstehen sich ohne anfallende Liefer- und Transportkosten und zzgl.

der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Leistungen von CVU sind sofort und ohne

Abzug zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als

Fälligkeitsregelung.

3.2 Bei Zahlungsverzug ist CVU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz

zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3.3 CVU ist berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu

verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Vertragspartner mit

seinen Zahlungspflichten in Verzug ist. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der

Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt ist.

3.4 Ist CVU verpflichtet, vor zu leisten kann die Leistung – ohne dass ein Verzug eintritt – verweigert

werden, sofern nach Abschluss des Vertrags Umstände erkennbar werden, die den Schluss

zulassen, dass der Vertragspartner seine Gegenleistung, insbesondere seine

Zahlungsverpflichtung, nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist CVU berechtigt, eine angemessene

Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Erbringung der

Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem, Ablauf der Frist kann CVU

vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen und Ersatz des entstandenen Schadens oder der

vergeblichen Aufwendungen verlangen.

3.5 Ansprüche des Vertragspartners dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CVU nicht

an Dritte abgetreten werden.4. Lieferung, Termine, Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzug von CVU, Betriebs-

/Funktionsbereitschaft

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk, d.h. auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

4.2 Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von CVU bzw. bei

sofortigem Vertragsabschluss (Ziff. 2.1) aus dem jeweiligen Schein. Ist nichts Abweichendes

vereinbart, handelt es sich bei angegebenen Terminen jeweils um „Circa-Angaben“. Die

endgültigen Termine werden von CVU mit angemessener Frist angekündigt. CVU ist zu

Teillieferungen und -leistungen berechtigt soweit diese dem Vertragspartner zumutbar sind;

etwaige Ansprüche des Vertragspartners wegen Leistungsstörungen werden hierdurch nicht

berührt.

4.3 Alle Leistungsverpflichtungen von CVU stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und

richtigen Selbstbelieferung. CVU ist bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger

Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Hindernissen wie höherer

Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, ungewöhnliche Witterungsbedingungen, Unruhen, Streik,

Aussperrung) berechtigt, die Lieferung oder Leistung ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der

hierdurch verursachten Verhinderung hinauszuschieben.

4.4 Für Schadensersatzansprüche gegen CVU im Falle einer von CVU zu vertretenden Verzögerung

der Leistung gilt Ziff. 9.

4.5 So weit vereinbart, wird CVU Hardware betriebsbereit anschließen bzw. Software

funktionsfähig installieren. Die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit wird durch

störungsfreien Ablauf der Prüfprogramme bzw. einen Testlauf nachgewiesen. Der

Vertragspartner hat im Anschluss die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit durch

Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls zu bestätigen.

5. Eigentumsschutz, -vorbehalt, Versicherungspflicht, Vorkaufsrecht, Eigentum an Behältnissen

5.1 Über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe, in die im Eigentum von CVU

stehenden Sachen hat der Vertragspartner CVU unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle

der Pfändung einer im Eigentum von CVU stehenden Sache hat der Vertragspartner sämtliche

Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der Rechtsverfolgungskosten zu tragen, soweit

diese bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können.

5.2 Das Eigentum an veräußerten Sachen bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher

Forderungen von CVU aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Die Weiterveräußerung,

Verpfändung, Sicherungsübereignung oder andere Verfügung über die veräußerte Sache durch

den Vertragspartner ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.

5.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet unter Eigentumsvorbehalt bzw. im Eigentum von CVU

stehende Sachen pfleglich zu behandeln. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese gegen die von

ihm zu vertretende Beschädigung und Zerstörung einschließlich der daraus resultierenden

Vermögensschäden auf eigene Kosten zu versichern. Der Vertragspartner tritt schon jetzt

sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an CVU ab. CVU ist berechtigt, die

Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.

5.4 Der Vertragspartner kann die Freigabe der Sicherheiten verlangen. Soweit der realisierbare Wert

der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der

freizugebenden Sicherheiten steht CVU zu.

5.5 Der Vertragspartner räumt CVU für die an ihn übereigneten Gegenstände ein Vorkaufsrecht

ein.

5.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, CVU und seinen Beauftragten zu Prüfzwecken Zutritt zu

den unter Eigentumsvorbehalt bzw. im Eigentum von CVU stehenden Sachen im Rahmen der

üblichen Geschäftszeiten zu gewähren

5.7 Kennzeichen, insbesondere Schilder, Seriennummer, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke,

Marken oder Ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.6. Neben- und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

6.1 Der Vertragspartner hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass

CVU zu den angekündigten Terminen die vertraglich geschuldete Leistung, insbesondere zu

überlassende Hard- und Software in die vorgesehenen Räume zu liefern und betriebsbereit

anzuschließen bzw. funktionsfähig zu installieren und Serviceleistungen ungehindert erbringen

kann. Erkennbare Leistungshindernisse oder Erschwernisse sind CVU mit angemessener Frist

vorab schriftlich anzuzeigen. Erhöht sich der Aufwand von CVU einer unterlassenen Mitteilung,

kann CVU auch Vergütung des dafür anfallenden Mehraufwandes verlangen.

6.2 Der Vertragspartner wird CVU nach näherer Maßgabe zum Zwecke der – soweit vertraglich

vereinbart und technisch möglich – Analyse der Funktionalität, Diagnose und Behebung von

Störungen sowie Installation von Software-Updates und Upgrades auf die den Gegenstand der

vertraglich geschuldeten Leistungen bildende Hardware und Software-Fernzugriff über

Telekommunikationsmittel gestatten (Remote Diagnose). Der Vertragspartner wird die hierzu

erforderliche Infrastruktur auf eigene Kosten bereitstellen.

Die Remote Diagnose durch CVU bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen Autorisierung durch

den Vertragspartner. Der Vertragspartner wird diese Autorisierung – soweit zumutbar – jeweils

unverzüglich auf Verlangen von CVU erteilen. Soweit CVU im Rahmen der Remote Diagnose

Zugriff auf Daten des Vertragspartners erhalten sollte, werden diese streng vertraulich behandelt

und CVU wird alle diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des

Bundesdatenschutzgesetzes, einhalten.

6.3 Dem Vertragspartner obliegt zur Erhaltung von Erfüllungs- und etwaigen Mängelansprüchen im

Übrigen insbesondere die Einhaltung der nachstehenden Bedingungen:

(a) Anschluss-/Installationsvoraussetzungen

– Benennung und Überlassung des zur Unterstützung der Anschluss-/Installationsarbeiten

erforderlichen qualifizierten Personals

– Ermöglichen eines Testlaufs bzw. Ablauf der Prüfprogramme zu den üblichen

Betriebsbedingungen und Gewährung der hierfür erforderlichen Rechenzeiten

(b) Betrieb

– Betrieb von Hard- und Software nur durch qualifiziertes, insbesondere eingewiesenes oder

geschultes, Personal unter Beachtung der Betriebs- und Bedienungsbedingungen sowie –

Anweisungen von CVU

– Schutz von Hard- und Software vor Beschädigung und Zerstörung insbesondere Verwendung von

geeigneten Schutzvorrichtungen (bspw. Virenschutzprogrammen oder Firewall) zum Schutz vor

Eingriffen und Einwirkungen Dritter

– Einhaltung der Vorgaben für den Einsatz von Verbrauchsmaterial (bspw. Papier, Tinte, Toner)

sowie Ersatz- und Verschleißteilen

(c) Software- und Datenpflege

– Installation verfügbarer (insbesondere sicherheitsrelevanter) Software-Updates

– Regelmäßige Pflege der Speichermedien (z. B. Auslagerung von Massedaten)

– Laufende Datensicherung, insbesondere vor Durchführung angekündigter Servicearbeiten, um

das Datenverlustrisiko zu minimieren

(d) Rahmenbedingungen für Service

– Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners sowie seines Stellvertreters

– Unverzügliche Meldung und detaillierte Beschreibung von Auftretenden Störungen anhand

zweckdienlicher Unterlagen (Fehlerprotokolle etc.)

– Ermöglichen der Nutzung und des Zugriffs auf alle Informationen, Daten, Dokumentationen,

Rechnerzeit, die Installationsumgebung

– zur Verfügung stellen von Arbeitsplatz, Stellplatz, Personal, Bürodienstleistungen, Hardware,

Software und sonstige Hilfsmittel, die CVU zumutbar zur Erfüllung dieses Vertrages benötigt.

– Ermöglichen der etwaig erforderlichen Testläufe bzw. des erforderlichen Ablaufs der

Prüfprogramme zu den üblichen Betriebsbedingungen und Gewährung der hierfür erforderlichen

Rechenzeiten

(e) Rahmenbedingungen für den Bezug von Verbrauchsmaterial bei All-in-Verträgen- Bereitstellung geeigneter und ausreichender Lagerfläche für Verbrauchsmaterial

6.4 Die Einhaltung gewerberechtlicher, immissionschutzrechtlicher (für den Einsatz von

Verbrauchsmaterialien, die organische Lösungsmittel enthalten, können besondere gesetzliche

Anforderungen bestehen) und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie die Einholung

gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen obliegt dem Vertragspartner, soweit

CVU hierzu nicht aufgrund zwingender öffentlich-rechtlicher Vorgaben verpflichtet ist.

7. Mängelrechte, Rücktritt, Eigentum an ausgetauschten Gegenständen

7.1 Offen erkennbare Mängel sind CVU zur Erhaltung der Mängelrechte innerhalb von 5 Werktagen

nach Ablieferung, Überlassung oder Abnahme, verdeckte, innerhalb der Verjährungsfrist

auftretende Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

7.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, CVU alle für die Beseitigung von Mängeln benötigten

Unterlagen und Information zur Verfügung zu stellen.

7.3 Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist CVU berechtigt, die Ihr entstandenen Aufwendungen

vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.

7.4 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch

bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln der vertraglichen Leistung.

7.5 Die Mängelrechte sind ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb,

insbesondere der Verwendung von nicht von CVU zum Einsatz freigegebenen

Verbrauchsmaterialien oder Verschleiß- und Ersatzteilen, der Verwendung von

Verbrauchsmaterialien nach Ablauf des jeweiligen Haltbarkeitsdatums, der unsachgemäßen

Bedienung oder Behandlung der Hard- oder Software oder einer nicht von CVU freigegebenen

Änderung bzw. Umarbeitung der überlassenen Hard- bzw. Software oder auf mangelnder

Kompatibilität nicht von CVU überlassener Dritt-Hard-bzw. Software beruht.

7.6 Die Verwendung von Recyclingkomponenten, deren Funktionsfähigkeit, technische

Zuverlässigkeit und Lebensdauer der von Neuteilen entspricht, begründet keinen Mangel an der

Lieferung oder Leistung von CVU. Die Neuwertigkeit eines Vertragsgegenstandeswird durch

eine nur geringfügige Nutzung zu Test- oder Vorführzwecken nicht beeinträchtigt

7.7 Servicezeiten gelten nicht als Ausfallzeiten, soweit die Servicemaßnahme nicht auf der von CVU

zu vertretenden Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes beruht (bspw.

Instandhaltungsmaßnahmen, Einspielen von Updates, unsachgemäße Bedienung und

Behandlung).

7.8 Der Vertragspartner kann Zahlungen bei Vorliegen eines Mangels im verhältnismäßigen Umfang

nur dann zurückhalten, wenn die Berechtigung der Mängelrüge unbestritten ist oder

rechtskräftig feststeht.

7.9 Im Rahmen von Lieferungen und Leistungen von CVU oder der Mängelbehebung

ausgewechselte Ersatz- und Verschleißteile gehen, sofern nichts anderes vereinbart ist ins

Eigentum von CVU über.

8. Schutzrechte Dritter

8.1 CVU gewährleistet, dass durch die Überlassung und Nutzung der von CVU erbrachten,

vertragsgemäß genutzten Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter

verletzt werden.

8.2 Werden gegen den Vertragspartner von Dritten Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einer

behaupteten, von CVU zu vertretenden Rechtsverletzung geltend gemacht. Haftet CVU

gegenüber dem Vertragspartner innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten ab dem

gesetzlichen Verjährungsbeginn wie folgt: CVU wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die

betreffenden Leistungen innerhalb angemessener Frist entweder ein Nutzungsrecht erwirken

oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, die Leistung jedoch gleichwertig

bleibt. Ist dies CVU nicht zu angemessenen Bedingungen möglich stehen dem Vertragspartner

die gesetzlichen Minderungs-, Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte sowie die

Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9 zu.8.3 Die in Ziff. 8.2 genannten Verpflichtungen von CVU bestehen nur, soweit der Vertragspartner

CVU über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,

eine Verletzung nicht anerkennt und CVU alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen

vorbehalten bleiben

8.4 Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen

wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der

Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

8.5 Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu

vertreten hat.

8.6 Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung

durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von CVU nicht voraussehbare

Nutzung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner

verändert oder zusammen mit nicht von CVU erbrachten Leistungen eingesetzt wird.

8.7 CVU übernimmt keine Gewährung für Schutzrechtsverletzungen durch in den

Vertragsgegenstand eingebundene Hard- oder Software-Komponenten Dritter.

9. Schadensersatzhaftung von CVU

9.1 Eine Haftung von CVU, ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz –

gleich aus Rechtsgrund – besteht nur, wenn der Schaden

(a) durch eine Schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des

Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut

(wesentliche Vertragspflicht) verursacht worden oder

(b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Im Übrigen ist eine Haftung auf

Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

9.2 Haftet CVU gemäß Ziff. 9.1 (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ohne, dass

grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang

begrenzt, mit dessen Entstehen CVU bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem

Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste, maximal jedoch bis zur Höhe

des Vertragswertes.

9.3 Schadensersatzansprüche wegen Verzuges der Leistung kann der Vertragspartner in Höhe von je

0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von 5 % des

Wertes der verzögerten Leistung verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben nach

Maßgabe der Ziff. 9.2 unberührt.

9.4 CVU haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.

9.5 Soweit ein Schaden – unmittelbar oder mittelbar – auf einen Datenverlust beruht, ist die Haftung

von CVU auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger

gefahrenentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.

9.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

für Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich

vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht (Garantie).

10. Erfüllungsgehilfen, Verschwiegenheit, Datenschutz

10.1 CVU ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung Erfüllungsgehilfen einzuschalten.

10.2 Die Vertragspartner verpflichten sich sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsverbindung

zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund

sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,

erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des

Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in

irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu

verpflichten.10.3 Zum Schutz personenbezogener Daten wird CVU die einschlägigen Bestimmungen zum

Datenschutz beachten, insbesondere die von ihr bei der Vertragserfüllung eingesetzten Personen

im Falle der Datenverarbeitung auf das Datengeheimnis i.S.d. §5 BDSG verpflichten.

11. Gerichtsstand, Exportkontrolle

11.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Berlin. Das beiderseitige

Recht, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen bleibt

unberührt.

11.2 Im Falle des Exports des Vertragsgegenstandes ist der Vertragspartner für die Einhaltung der

hierfür maßgeblichen Bestimmung, insbesondere des Außenhandelsgesetzes sowie der ggf.

anwendbaren US-Exportkontrollvorschriften verantwortlich.

B Gemeinsame Bestimmungen für Dauerschuldverhältnisse

1. Kündigung, Laufzeitverlängerung

1.1 Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit

gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate.

1.2 CVU ist Berechtigt, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit

außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig

einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag

vereinbarten Entgelts oder eines wesentlichen Teilbetrages des Entgelts <oder über einen

Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe die

Summe von zwei Monatsrechnungen erreicht,> in Verzug befindet.

1.3 Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt

unberührt.

1.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist

die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.

2. Vergütung, Verfall von Inklusivvolumen

2.1 Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche nutzungsabhängige

Vergütung jeweils vierteljährlich im Voraus zum ersten Werktag des Quartals fällig und zu

bezahlen. Beginnt der Vertrag nicht mit dem Quartal, ist die zeitanteilige Vergütung für dieses

Quartal sofort mit Vertragsbeginn fällig.

2.2 Die nutzungsabhängigen Vergütungsbestandteile („Klicks“) sind im jeweiligen Vertrag vereinbart.

Unterschiedliche Druckapplikationen (z.B. s/w und Farbe) werden ebenfalls voneinander

unabhängig gezählt und berechnet. Eine Verrechnung zwischen den verschiedenen Formaten ist

ausgeschlossen.

2.3 Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, CVU jeweils zum fünften

Werktag eines jeden Monats die Zählerstände des Vormonats zu melden. Die

Zählerstandsmeldepflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht. CVU wird nach entsprechender

Zählerstandsmeldung die jeweiligen Seitenabrechnungen erstellen.

2.4 Erfolgt die vollständige Zählerstandsmeldung pro System (aller Zähler) durch den Vertragspartner

nicht fristgemäß, ist CVU berechtigt, entweder die Zählerstände auf Kosten des

Vertragspartners in dessen Geschäftsräumen ablesen zu lassen oder die CVU zustehende

Vergütung auf Grundlage einer Schätzung innerhalb des Abrechnungszeitraumes gefertigten

Seiten im Sinne von § 315 BGB zu bestimmen. Die Schätzung wird sich an den vom

Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Seiten und den bisher abgelesenen

Zählerständen orientieren.

2.5 Ist die Vergütung für eine oder mehrere Abrechnungsperioden auf Grund dieser Schätzung

bestimmt worden, so kann der Vertragspartner eine Abrechnung nach tatsächlich gefertigten

Seiten erstmals wieder für jene Abrechnungsperiode beanspruchen, für deren Ende er sämtliche

Zählerstände vollständig lt. Vertraglich festgelegtem Meldeverfahren zur Verfügung gestellt hat.

Das Recht von CVU die Zählerstände feststellen zu lassen und die Abrechnung nachtatsächlichem Verbrauch auf Grundlage dieser Feststellung wieder aufzunehmen, bleibt davon

unberührt.

2.6 CVU verpflichtet sich während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung keine

Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich CVU das Recht vor, bei gestiegenen Gemein-

und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt

durch schriftliche Anzeige die einen Monat (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten

abgesendet werden muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr die 5% nicht übersteigen,

hat der Vertragspartner aus Anlass der Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle

einer Preiserhöhung von mehr als 5% pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das

Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten

Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.

2.7 CVU ist bei vom Vertragspartner nach Vertragsabschluss beauftragten Erweiterungen des

Leistungsumfangs berechtigt, die vereinbarte monatliche nutzungsabhängige Vergütung

entsprechend er bei CVU gültigen Preislisten anzupassen.

2.8 CVU kann vom Vertragspartner die Anpassung der Vergütung verlangen, sofern sich bei

Vertragsschluss der Vergütungsregelungen zugrunde gelegten Umstände, insbesondere die

Arbeitsweise des Vertragspartners, das Nutzungsverhalten oder der Umfang des Gebrauchs,

nachträglich dergestalt ändern, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung

beeinträchtigt wird.

2.9 Bei Vertragsschluss vereinbartes Inklusivvolumen kann vom Vertragspartner – vorbehaltlich der

Bestimmungen in Ziff. 2.8 – jeweils nur für das betreffende Gerät genutzt werden. Jeweils am

Ende des im Schein vereinbarten Abrechnungszeitraums nicht genutzte „Freiklicks“ können nur

innerhalb eines Vertragsjahres, gerechnet ab dem im Schein ausgewiesenen Vertragsbeginn, auf

künftige Abrechnungszeiträume übertragen werden; mit Ablauf des Vertragsjahres verfallen sie

ersatzlos. Geldersatz für nicht genutztes Inklusivvolumen ist ausgeschlossen.

2.10 Der Vertragspartner ist berechtigt, bei entsprechender Vereinbarung („Poolvertrag“) das

Inklusivvolumen für hiervon erfasste Geräte untereinander zu verrechnen. Die Verfallsregelung

der Ziff. 2.9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für alle vom Poolvertrag erfassten Geräte

der Beginn des ältesten einbezogenen Vertrags für den Verfall maßgeblich ist. Diese Verfallsfrist

bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrags maßgeblich. Diese Verfallsfrist bleibt auch nach

Beendigung dieses Vertrags maßgeblich. Endet ein Vertrag vor dem nächsten Verfallsdatum,

kann nicht genutztes Inklusivvolumen dieses Vertrags bis zum nächsten Verfallszeitpunkt auf die

im Pool verbleibenden Geräte verrechnet werden. Mit Beendigung des Poolvertrages endet die

Verrechnungsmöglichkeit und es verfallen sämtliche nicht bis dahin genutzte Inklusivvolumen;

Ziff. 2.9 Satz 3 gilt entsprechend.

2.11 Sofern im Rahmen der Monatlichen Vergütungen auch die laufende Versorgung des

Vertragspartners mit Verbrauchsmaterialien für einen bestimmten Vertragsgegenstand

vereinbart ist, schuldet CVU ausschließlich die Versorgung von solchen Verbrauchsmaterialien,

die im Miet- oder Serviceschein benannt sind. Dieser Umfang der Versorgung bestimmt sich nach

dem üblichen, durchschnittlichen Verbrauch eines Systems des vereinbarten Typs bei Einsatz zum

vertraglich vereinbarten Zweck (üblicher Durchschnittsverbrauch). Der Durchschnittsverbrauch

wird nach der Methode zur Bestimmung des Tonerverbrauchs nach den ISO-Normen ISO/IEC

19752, ISO/IEC 19798, ISO/IEC 24711 sowie ISO/IEC 24712 ermittelt. Jedenfalls gelten die

Herstellerangaben zum Durchschnittsverbrauch als vereinbart, siehe

www.canon.de/tonerkapazitaet. CVU vergleicht die vom Kunden bestellte Menge an Toner

oder Tinten mit dem Bedarf entsprechend der vom Kunden gefertigten Seiten. Soweit die Menge

des vom Kunden während des Kalenderjahres abgeforderten Toners die Menge, welche sich bei

der Berechnung auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauches ergäbe, um mehr als 10%

überschreitet, ist CVU berechtigt, dem Kunden den Mehrverbrauch auf Grundlage der CVU-

Preisliste für die Belieferung von Endkunden in der jeweils maßgeblichen Fassung zu berechnen.

Eine Anrechnung auf zukünftige Tonerlieferungen findet nicht statt. Bei einer Toner- oder

Tintenbestellung meldet der Kunde den aktuellen Zählerstand vollständig an CVU.2.12 Beim Vertragspartner insoweit gelagerte Verbrauchsmaterialien sind ausschließlich für den

jeweiligen Vertragsgegenstand bestimmt und dürfen auch nur für diesen verwendet werden. Ein

Wechsel des Lagerorts bedarf der vorherigen Zustimmung von CVU.

2.13 Das Eigentum an den beim Vertragspartner insoweit gelagerten Verbrauchsmaterialien (siehe

Ziff. 2.11) bleibt bis zu dem bestimmungsgemäßen Verbrauch vorbehalten; auf Teil A Ziff. 5 wird

verwiesen. Bei Vertragsbeendigung noch beim Vertragspartner vorhandene

Verbrauchsmaterialien sind an CVU zurückzugeben.

2.14 Aufwendungen, die durch spezielle Transportarten, wie z.B. Kran, Gabelstapler, sowie durch

Arbeiten an dem Mietgegenstand aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten entstehen,

gehen zu Lasten des Vertragspartners

C Besondere Bestimmungen für die Miete

1. Beschaffenheit / Mängelrechte

1.1 Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der Mietsache ergeben sich

auch aus der Produktbeschreibung, dem Bedienungshandbuchoder der Dokumentation in dieser

Reihenfolge. Die Verantwortung für die Auswahl (einschließlich der durch ihren Einsatz

herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Vertragspartner, es sei denn, eine

diesbezügliche Beratung durch CVU wurde ausdrücklich vereinbart.

1.2 CVU ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Miete Neusysteme zu überlassen.

1.3 Die Mietsache kann aus systemtechnischen Gründen von CVU durch ein gleich- oder

höherwertiges System ersetzt werden, CVU behält sich zudem das Recht vor, statt einer

Reparatur einen Tausch gegen ein gleichwertiges System vorzunehmen.

1.4 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel i.S.d. § 536a I Satz 1 BGB ist

ausgeschlossen.

1.5 Die Betriebs- bzw. Funktionsbereitschaft überlassener Hard- und Software wird CVU während

der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen über den Service (Teil H, I und J) mit der

Maßgabe aufrechterhalten, dass CVU die Beseitigung der von ihr zu vertretenden Störung

schuldet.

1.6 Eine Mietminderung durch Abzug vom vereinbarten Mietzins ist unzulässig. Der Ausgleich zu viel

entrichteten Mietzins setzt voraus, dass eine CVU zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist

erfolglos verstrichen ist.

1.7 Eine Kündigung durch den Vertragspartner gemäß § 543 II Satz 1 Nr. 1 BGB wegen

Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauch ist erst zulässig, wenn CVU ausreichende

Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese Fehlgeschlagen ist.

1.8 Die Rechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung

von CVU Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, außer der

Vertragspartner weist nach, dass die Änderungen keine für CVU unzumutbare Auswirkungen

auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Vertragspartners wegen

Mängel bleiben unberührt, soweit der Vertragspartner zur Vornahme von Änderungen

insbesondere im Rahmen des Selbstvornahmerechts gemäß § 536a II BGB, berechtigt ist und

diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

2. Überlassung an Dritte, Wechsel des Aufstellungsortes, Rückgabe der Mietsache

2.1 Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietsache an Dritte ist unzulässig. Das

Kündigungsrecht aus § 540 I Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

2.2 Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung

von CVU.

2.3 Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache CVU nebst sämtlichen Zubehör

(Dokumentation, Datenträger etc.) an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. Abbau und

Rücktransport haben zur Vermeidung von Schäden durch qualifizierte Personen zu erfolgen. Bei

entsprechender Vereinbarung übernimmt CVU Abbau und Rücktransport gegen gesonderte

Vergütung.2.4 Vermietete Software ist einschließlich aller Vervielfältigungen herauszugeben oder Verlangen

von CVU zu löschen

2.5 Gibt der Vertragspartner die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses trotz

Aufforderung durch CVU nicht zurück, steht CVU für die Dauer der Vorenthaltung als

Entschädigung der vertraglich vereinbarte Mietzins zu.

D Besondere Bestimmungen für den Kauf von Verbrauchsmaterialien und Medien

1. Mängelrechte

1.1 Die Verjährungsfrist für Mängel an neu hergestellten Sachen beträgt 12 Monate ab Ablieferung.

Für gebrauchte Sachen sind Mängelrechte ohne abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.

1.2 Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel auf, kann CVU nach ihrer Wahl innerhalb

angemessener Frist Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Schlägt die Ersatzlieferung oder

Beseitigung innerhalb angemessener Frist fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner

nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom

Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche gegen CVU wegen eines Mangels richten sich

nach Teil A Ziff. 9.

E. Besondere Bestimmungen für die Software-Überlassung

1. Umfang des Nutzungsrechts

1.1 CVU gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der

nachstehenden Bestimmungen ein – abhängig von den Vereinbarungen der Parteien –

unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und – vorbehaltlich Ziff. 1.5 –

nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich

vorausgesetzten Einsatzzwecks. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit die Software im

betreffenden Schein aufgeführt und/oder zum laufenden Betrieb der den Gegenstand der

vertraglich geschuldeten Leistungen bildenden Hardware erforderlich ist. Der Umfang des

Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres

Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzung

überlassener Open-Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen

Nutzungsbedingungen. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt – soweit nichts

Abweichendes vereinbart wird – entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion

geltenden Vereinbarungen.

1.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden

Hardware im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die

gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Netzwerk (gleichzeitige

Mehrfachnutzung) bedarf – soweit die Mehrfachnutzung außerhalb der bestimmungsmäßigen

Nutzung liegt – der gesonderten Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware ist die

Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.

1.3 Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung von CVU nicht berechtigt, überlassene Software in

irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im

Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d Urheberrechtsgesetz – UrhG) notwendig ist.

Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69 UrhG zulässig.

1.4 Im Falle einer gemäß Ziff. 1.3 zulässigen Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software durch den

Vertragspartner ist dieser nicht berechtigt, die Ergebnisse an Dritte weiterzugeben, zu

veröffentlichen oder über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus zu vervielfältigen.

1.5 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen

entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen. Dies gilt auch für unter Verstoß

gegen Ziff. 1.3 hergestellte Software-Derivate. Hiervon unberührt bleibt das Recht des

Vertragspartners, erworbene Software (Kauf) unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung,

Bindung des Erwerbers an die geltenden Nutzungsbedingungen und nach Löschung notwendiger

Vervielfältigungsstücke im Sinne der Ziff. 1.3 weiter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung sind

CVU unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbers schriftlich bekannt zu geben.1.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für (mit-)überlassene Benutz- und

Bedienungsdokumentationen entsprechend. CVU ist berechtigt, eine Dokumentation in

elektronischer Form und in Deutsch oder Englisch zu überlassen.

1.7 Im Falle einer Vertragsverletzung , insbesondere der vorstehenden Bestimmungen oder der

geltenden Exportkontrollvorschriften, ist CVU u.a. berechtigt Unterlassung, ggf. Überlassung

oder Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke sowie Schadensersatz zu

verlangen. Das Recht von CVU, das Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw.

vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.

2. Nebenpflichten der Parteien

2.1 Die Überlassung oder Offenlegung des Quellcodes der Software ist nicht geschuldet.

2.2 Eine Verpflichtung von CVU zur Weiterentwicklung der überlassenen Software besteht nicht.

2.3 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation dienende -merkmale dürfen

vom Vertragspartner nicht entfernt werden und sind bei der zulässigen Vervielfältigung

unverändert zu übernehmen.

2.4 Einen in der Software integrierten Kopierschutz wird CVU im Falle des beabsichtigten Wechsels

der Betriebshardware oder beabsichtigten Veräußerung ändern oder aufheben.

F Besondere Bestimmungen für Werksleistungen

1. Abnahme

1.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen abzunehmen. Die Abnahme

kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Auf Verlangen hat der

Vertragspartner die Abnahme schriftlich zu bestätigen.

1.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Werktagen nach

Anzeige der vertragsgemäßen Leistung widerspricht.

2. Mängelrechte

2.1 Die Verjährungsfrist für Mängel an erbrachten Leistungen beträgt 1 Jahr ab der Abnahme.

2.2 Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel auf, kann CVU nach ihrer Wahl innerhalb

angemessener Frist neu leisten oder Mangel beseitigen. Schlägt die Neuleistung oder Beseitigung

fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung

berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz gegen CVU

wegen eines Mangels richten sich nach Teil A Ziff. 9.

G . Besondere Bestimmungen für Beratungsleistungen

1. Vertragsgegenstand, Leistungsinhalt

1.1 Im Rahmen der Beratung schuldet CVU die vereinbarte Unterstützung des Vertragspartners.

1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet CVU im Rahmen der Beratung

kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verantwortung bzgl. der Erreichung der vom

Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele.

2. Mitwirkungspflichten

2.1 Der Vertragspartner hat einen geeigneten und hinreichend bevollmächtigten Mitarbeiter zu

benennen, der CVU bei der Durchführung der Beratungsleistung als Ansprechpartner zur

Verfügung steht.

2.2 Der Vertragspartner wird CVU sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten –

soweit gewünscht in schriftlicher Form – überlassen und Auskünfte erteilen. Soweit erforderlich,

ist CVU Zugang zu den Geschäfts- und Betriebsräumen des Vertragspartners zu gewähren.

3. Arbeitsergebnisse

3.1 Ist nichts Abweichendes vereinbart, erhält der Vertragspartner an den Arbeitsergebnissen ein

einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht.3.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die

Arbeitsergebnisse über den internen Gebrauch hinaus zu verwenden oder – soweit dies nicht

innerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – Dritten zugänglich zu machen.

H Gemeinsame Bestimmungen für Serviceleistungen – Hardware und Software

1. Die Serviceleistung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Anforderung des Kunden. Sie kann

durch CVU oder einem von CVU autorisierten Dritten erbracht werden.

2. Service-Anfragen können grundsätzlich jederzeit telefonisch bei dem telefonischen Servicedienst

von CVU („CVU Service Center“) sowie per Fax, E-Mail oder – bei Einrichtung eines

entsprechenden Benutzer-Accounts – über ein Online-Portal bei CVU gestellt werden. Die

aktuell gültigen Kontaktdaten sowie etwaige Änderungen werden dem Vertragspartner jeweils

von CVU mitgeteilt.

3. Sofern einzelvertraglich keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, können Leistungen

des CVU Service Center werktags Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 16:30 und Freitag

von08:00 bis 13:00 Uhr in Anspruch genommen werden. Die Bearbeitung von Service-Anfragen

beim CVU Service Center erfolgt ausschließlich während dieser Geschäftszeiten. Reaktionszeiten

von CVU sind produktabhängig; bestimmte Reaktionszeiten sind nur bei ausdrücklicher

Vereinbarung geschuldet. Die Reaktionszeiten bemessen sich nach dem Jahresmittelwert aller

nach dieser Vereinbarung überlassener Systeme. Sofern Reaktionszeiten vereinbart sind, gelten

diese innerhalb der oben genannten Zeiten vom Eingang der Meldung bei der dem Kunden

mitgeteilten Störungsannahme bis zum Beginn der telefonischen Unterstützung, der

Servicediagnose mittels Remote-Zugriff bzw. dem Eintreffen des Servicemitarbeiters am

vereinbartem Einsatzort.

4. Für die Kosten oder Schäden (insbesondere erhöhte Transport-, Wege-, Arbeits- und

Materialkosten), die CVU durch eine unsachgemäße Umsetzung oder Entfernung des

Servicegegenstandes entstehen, haftet der Kunde und ist uns gegebenenfalls zum

Schadensersatz verpflichtet.

5. Die Aufgabe des Betriebes des Kunden, die Veräußerung, Weitergabe an Dritte in sonstiger Weise

oder die Aufgabe von Servicegegenständen berechtigen den Kunden weder zu einer

außerordentlichen Kündigung noch führen sie zur Beendigung des Servicevertrages.

6. Wird ein Vor-Ort-Support an Standorten des Vertragspartners außerhalb Deutschlands für

notwendig erachtet, erklärt sich dieser damit einverstanden, zusätzlich die für CVU hierfür

entstehenden Reise- und Unterhaltskosten in angemessenem Umfang zu ersetzen

7. Eine wesentliche Änderung der Hardwarekonfiguration und -installation, sowie des

Installationsortes der Mietsache sind CVU schriftlich mitzuteilen. Zur Fortsetzung der

Serviceleistungen am neuen Installationsort ist CVU nicht verpflichtet, sofern dies unzumutbar

ist.

8. Soweit eine Fernwartung (Remote Diagnose) vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet,

die von CVU spezifizierten Kommunikationsverbindungen auf eigene Kosten einzurichten und

zu betreiben. Zudem ist CVU auf Anfrage ein sicherer Fernzugriff auf die in der

Systemumgebung des Vertragspartners installierte Software zu gestatten.

I. Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen- Hardware

1. Inhalt und Umfang der Serviceleistungen

1.1 Inhalt der Serviceleistung von CVU ist die Instandsetzung, d.h. die Beseitigung von auftretenden

Störungen, der im Serviceschein bezeichneten Hardware sowie – bei gesonderter Vereinbarung –

die Instandhaltung, d.h. die Durchführung aller zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft

erforderlichen Maßnahmen.

1.2 Die Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt vorranging telefonisch. Kann die Störung hierdurch

nicht beseitigt werden, wird CVU die Störung – soweit möglich – Remote Diagnose oder

gegebenenfalls vor Ort beheben.

1.3 Sämtliche zur Durchführung der Serviceleistungen erforderlichen Ersatz- und Verschleißteile sind

durch die vom Vertragspartner zu leistende Vergütung (Pauschale und/oder „Klick-Charge“)abgegolten, es sei denn, das betreffende Ersatz-oder Verschleißteil ist nach der vertraglichen

Vereinbarung gesondert zu vergüten.

1.4 Im Rahmen der vertraglich geschuldeten und durch die vereinbarte Vergütung abgegoltenen

Serviceleistungen entscheidet CVU nach eigenem Ermessen über den Einbau neuer oder

neuwertiger Ersatz- oder Verschleißteile. Die Kosten für Verbrauchsmaterial (bspw. Papier,

Toner) des Vertragspartners, das während des Serviceeinsatzes verbraucht wird, sind von CVU

nicht zu ersetzen.

2. Besondere Serviceleistungen

2.1 Serviceleistungen wie z.B.

– außerhalb des in Ziff.1 und Teil H bestimmten Rahmens, insbesondere außerhalb der dort

genannten Zeiten,

– die der Vertragspartner nach den vertraglichen Vereinbarungen oder einer Bedienungsanleitung

der Hardware selbst vorzunehmen hat,

– die aufgrund der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, des unsachgemäßen Betriebs der

Hardware, insbesondere der Verwendung von nicht von CVU freigegebener

Verbrauchsmaterialien, Ersatz- oder Verschleißteile, Software, Anschluss an ungeeignete Geräte,

Einwirkungen Dritter (bspw. Durch Viren, Hacker) oder höherer Gewalt (Unfall-, Wasser-, Feuer-

,

Blitz-, Überspannungs-, Kurzschlussschäden) erforderlich werden sowie

– die Lieferung der nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergütenden Ersatz- und

Verschleißteile

– die Installation von gerätebezogener Systemsoftware sind „besondere Serviceleistungen“, die

nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden.

2.2 Besondere Serviceleistungen und die dabei anfallenden Ersatz- und Verschleißteile werden

gemäß den jeweils gültigen Preislisten von CVU in Rechnung gestellt. Arbeitsleistungen werden

nach Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf volle Stunden

aufgerundet. Von CVU nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit.

Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-

,

Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.

J. 1. Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen – Software

Inhalt und Umfang der Serviceleistungen

1.1 Der Inhalt der Serviceleistung von CVU ergibt sich – vorbehaltlich abweichender

Vereinbarungen und Ziff. 1.6 – aus dem Softwarepflegevertrag und beinhaltet die kostenfreie

Lieferung von Updates (Fehlerkorrekturen und kleinere Funktionsverbesserungen einer

Programmversion, Level oder neue Releasestände; neue Versionsnummer 1.x) nebst

Installationshinweisen in elektronischer Form. Eine Unterstützung bei der Diagnose und

Beseitigung von auftretenden Störungen der im Serviceschein bezeichneten Software wird dem

Vertragspartner – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – entsprechend Ziff. 2.2 nach Zeit

und Aufwand in Rechnung gestellt. CVU übernimmt keine Gewähr für die ständige

Funktionsfähigkeit der Software.

1.2 Die Überlassung von Updates erfolgt durch Bereitstellung einer Download-Möglichkeit über

einen FTP-Server oder andere geeignete elektronische Distributionswege; eine Installation der

Updates ist nicht geschuldet. Upgrades, d.h. wesentliche Funktionserweiterungen gegenüber den

Produktspezifikationen der im Pflegeschein bezeichneten Software (Versionsnummer y.0), wird

CVU dem Vertragspartner zu Sonderkonditionen anbieten, soweit nicht deren kostenlose

Bereitstellung vereinbart ist. CVU wird den Vertragspartner- soweit vereinbart – jeweils über

den Inhalt und Verfügbarkeit von Updates und Upgrades der im Serviceschein bezeichneten

Software informieren.

1.3 Die Unterstützung bei der Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt durch Remote Diagnose

oder ggf. telefonisch. Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt werden, wird sich CVU

bemühen, die Störung – soweit möglich – durch Lieferung eines Updates oder gegebenenfalls vorOrt zu beheben. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Vertragspartner bei einem Vor-Ort-

Service auch die Kosten der Anfahrt in Rechnung gestellt – Ziff. 2.2 gilt entsprechend.

1.4 Der Service wird nur für den jeweils neuesten und den diesem vorangehenden Releasestand

einer Programmversion und im Falle einer über Schnittstellen erweiterbaren Software nur bis zur

Schnittstelle erbracht. Der Vertragspartner ist insoweit verpflichtet, die ihm zugänglichen

gemachten Updates so weit zumutbar zu installieren.

1.5 Im Rahmen der Störungsbeseitigung genügt die Entwicklung einer Umgehungslösung, soweit

hierdurch die wesentlichen Funktionen der vertragsgegenständlichen Software zumutbar

wiederhergestellt werden.

1.6 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass CVU bei in den Servicevertrag einbezogener

Fremdsoftware bzgl. der Leistungserbringung auf die Mitwirkung des jeweiligen Herstellers

angewiesen ist. CVU kann insoweit ggf. nur eine Erstunterstützung bieten. CVU ist berechtigt,

den Vertragspartner hinsichtlich der weiteren Unterstützung bei der Diagnose und

Störungsbehebung an den jeweiligen Hersteller, insbesondere – soweit vorhanden – an dessen

telefonischen Servicedienst („Hotline“), zu verweisen.

2. Besondere Serviceleistungen

2.1 Serviceleistungen außerhalb des in Ziff. 1 und Teil H bestimmten Rahmens, insbesondere

Serviceleistungen außerhalb der dort genannten Zeiten, die Lieferung von Updates auf

(körperlichen) Datenträgern, die Lieferung von Upgrades (neue, um Funktionalitäten erweiterte

Programmversionen ) – soweit deren kostenlose Bereitstellung nicht vereinbart ist-, die

Installation und Integration von Updates und Upgrades, die Unterstützung bei der Diagnose und

Behebung von Störungen, die auf höherer Gewalt, Einwirkungen Dritter (bspw. Viren, Hacker),

der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb, Einsatz oder

Um- und Bearbeitung oder Erweiterung der Software oder Hardware durch den Vertragspartner

oder Dritte oder auf Änderungen der Systemumgebung bzw. des Installationsortes der Software

beruhen , sind „besondere Serviceleistungen“, die nach gesonderter Vereinbarung erbracht

werden.

Außerdem sind besondere Serviceleistungen:

– Anwenderschulungen

– Ersatzbeschaffung verloren gegangener, gestohlener oder beschädigter Lizenzzertifikate

und/oder Datenträger

– Service Packs, die direkt von den Herstellern der Fremdanbieter-Software oder jeder anderen

Drittpartei bereitgestellt und ursprünglich nicht von CVU zu Verfügung gestellt oder installiert

wurden.

– Die Bereitstellung von Verbesserungen, Erweiterungen, Modifikationen oder Veränderungen

jedweder Art, die aufgrund des Abschlusses des CVU Software Support Vertrags bei anderen

Programmen einschließlich anderer Positionen der unterstützten Software) notwendig werden.

– Kosten für (softwaremäßige) Änderungen an der IT-Umgebung des Kunden, die möglicherweise

erforderlich sind, um Korrekturen, Änderungen, Erweiterungen, Dateierweiterungen oder neue

Versionen der Software zu installieren oder nutzen zu können

2.2 Besondere Serviceleistungen werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von CVU berechnet.

Arbeitsleistungen werden nach minutengenauen Zeitaufwand berechnet. Von CVU nicht zu

vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit.

Reise- und Anfahrtskosten werden als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-

,

Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.

Stand: November 2021